Impressum
1. Vorsitzender: Holger Czaykowski
E-Mail: vorstand[at]wugc.de
2. Vorsitzender: Andreas Palme
Mobil: 05141/2784303
E-Mail: andreas-palme[at]t-online.de
3. Westernschiessen
Ralf Krüger
E-Mail: krueger[at]wugc.de
Fallscheibe Speed Mehrdistanz
Uwe Busch
E-Mail: hansuwebusch[at]t-online.de
Webmaster: Sven Peters
E-Mail: svenperters1982@arcor.de
Western- und Großkaliberschützen Celle e.V.
Satzung
§1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen Western- und Großkaliberschützen Celle e.V. und hat seinen Sitz in Scheuen.
b) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg
unter der Nr. 200296 eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereines
a) Vereinszweck ist die Förderung des Sportes, die Pflege des Schießsportes und der Kameradschaft, Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen, Übungen und Wettkämpfen, sowie die Erhaltung alten Brauchtums.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Vereinszwecks.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Geschäftsjahr
a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle natürlichen juristischen Personen werden, die
die Ziele des Vereines unterstützen.
b) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
c) Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch den Vorstand.
Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag auch ablehnen, ohne Bekanntgabe von Gründen.
d) Jede Neuanmeldung ist unter Angabe des Namens, des Geburtstages
und der Anschrift des Bewerbers schriftlich oder zu Protokoll abzugeben, inklusive eines Führungszeugnisses. Den Mitgliedern ist in der nächsten Versammlung die Aufnahme bekannt zu geben. Jedem Mitglied des Vereines steht das Recht zu, schriftlich begründeten Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben.
e) Der Bewerber darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Tage der
Bekanntmachung vier Wochen verstrichen sind und kein Einspruch erhoben wurde. Die Entscheidung bei einem Einspruch fällt der Vorstand.
§5 Beendigung einer Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitgliedes.
b) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Zum
Austritt bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Für die Kündigung ist der Tag des Einganges maßgebend. Kündigungen, die bis zum 30. September des Geschäftsjahres ausgesprochen werden, bedingen, dass das Mitglied am Schluss des Geschäftsjahres ausscheidet.
Bei Kündigungen, die nach dem 30. September eingehen, endet die Mitgliedschaft am Schluss des darauffolgenden Geschäftsjahres.
c) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich einer
unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, die Interessen des Vereines verletzt oder drei Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt.
d) Verstößt ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen und
Ziele des Vereines, so kann es nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss einstimmig gefasst werden.
e) Mit dem Ausscheiden sowie dem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat im Rahmen von §2 dieser
Satzung Anspruch auf Benutzung des Eigentums des Vereines.
b) Bei fahrlässiger Beschädigung haftet dasjenige Mitglied persönlich,
durch das der Schaden entstanden ist.
c) Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Jahresbeiträge verpflichtet.
d) Anträge zum Waffenerwerb können gestellt werden, die mindestens ein Jahr regelmäßig an Vereinsschießtagen und Wettkämpfen des BDS teilgenommen haben.
§7 Ausschluss vom Stimmrecht
a) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es die Beschlussfassung,
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung, oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§8 Beiträge
a) Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mit-
Gliederversammlung bestimmt wird.
b) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.
c) Die Vereinsbeiträge sind Bringschulden, können aber durch einen
Vorstandsbeschluss mit Stimmmehrheit vom Kassierer in bar eingezogen werden.
§9 Sonderrechte
a) Sonderrechte eines Mitgliedes können nicht ohne dessen Zustimmung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§10 Organe
a) Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederver-
sammlung.
§11 Vorstand
a) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
e. dem Schießsportleiter
e) Weitere Helfer und Ausschüsse kann die Jahreshauptversammlung der
Mitglieder für befristete Zeit bestimmen.
f) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und geheimer Abstimmung. Die Wahl kann auch durch Zuruf erfolgen, wenn von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.
g) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer des 1. Vorsitzenden beträgt einmalig zwei Jahre und danach vier Jahre.
Die Amtsdauer des 2. Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Amtsdauer aller anderen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
h) Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
i) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden für den Auftrag
geltende Vorschriften der §§664 bis 670 BGB entsprechend Anwendung.
§12 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal zu berufen, oder wenn
es das Interesse des Vereins erfordert. Zwischen dem Tag der schriftlichen Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
b) Außerdem ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
c) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Benachrichtigung.
d) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bzw. die Vorstands-
vorsitzenden ein, ebenso wenn eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung erforderlich ist.
§13 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Der Vorsitzende leitet die Beratungen und setzt die Tagesordnung fest.
Bei Verhinderung wird er vom zweiten Vorsitzenden vertreten.
b) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
c) Der Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung nach dem 31. Dezember (Jahreshauptversammlung) den Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen.
d) Über alle Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung oder der
Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.
e) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
f) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versamm-
lung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer oder dem von der Versammlung zuvor gewählten Protokollführer zu unterschreiben.
§14 Kassenprüfung
a) Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.
b) Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die jedoch nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer hat unter denselben Bedingungen zu erfolgen wie die Vorstandswahl.
b) Bei der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer den Revi-
sionsbericht abzugeben und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§15 Verwendung von Einnahmen
a) Zur Erreichung des in §2 verzeichneten Zweckes ist, soweit ein
Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt ist, ein Zweck-
Vermögen anzusammeln. Dieses Zweckvermögen darf jedoch nur für die Verzinsung und Amortisation schießsportlicher Zwecke Verwen-
dung finden, sowie für feierliche Vereinsbrauchtum.
§16 Satzungsänderungen
a) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderung, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§17 Auflösung des Vereins
a) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „Steuerbegünstigter
Zwecke“ fällt das Vermögen nach Abzug aller noch offenen Verbindlichkeiten an eine gemeinnützige Einrichtung, für gemeinnützige Zwecke.
Ort:________________________ Datum: ____________________
Seeler 3/2008